Die Provisionsteilung nach dem Maklerrecht

Eine Information für Kunden des Immobilienteam Holzkirchen von Christel Bauer

Im Dezember 2020 ist ein neues Maklerrecht in Kraft getreten. Viele Kunden fragen uns deshalb, was denn nun nach dem neuen Maklerrecht für ihre Provisionsvereinbarung gilt.

Grundsätzlich ist es bei uns im Immobilienteam Holzkirchen so, dass wir bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen einen Maklervertrag sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer abschließen. Die neuen Provisionsregelungen sehen vor, dass die beiden Partner des Immobilienmaklers die gleich hohe Provision bezahlen.

Wir haben dazu Rechtsanwalt Sven R. Johns aus der Kanzlei MOSLER+PARTNER, mit ihrem Büro in München befragt. Er hat uns dazu gesagt:

„Die neue Vorschrift schreibt vor, dass sich Käufer und Verkäufer dazu verpflichten an den Immobilienmakler eine gleich hohe Provision zu bezahlen. Als Rechtsanwalt empfehlen wir deshalb jedem Immobilienmakler, dass die vereinbarte Provision offen gelegt wird. Am besten kann das gegenüber dem Verkäufer im schriftlichen Maklervertrag erfolgen. Und gegenüber dem Käufer erfolgt die Offenlegung z.B. in einem Makler-Expose , wenn Sie als Immobilienmaklerin dort schreiben. „Wir haben einen provisionspflichtigen Maklervertrag mit dem Verkäufer in gleicher Höhe abgeschlossen.“

Somit ist jedem Kaufinteressenten klar, dass der Makler einen Maklervertrag mit beiden Seiten abschließt und dass sich auch beide Seiten zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichtet haben. Mehr verlangt das Gesetz nicht.“

Für unsere Kunden verfahren wir deshalb genauso, wie Sie es hier gelesen haben. Mit unseren Verkäufern vereinbaren wir im schriftlichen Maklervertrag, dass wir üblicherweise eine Verkäufer-Provision in Höhe von 3,57 § inkl. MWSt. festschreiben. Dort halten wir auch fest, dass wir mit dem Käufer einen provisionspflichtigen Maklervertrag in gleicher Höhe abschließen. In unseren Exposees erklären wir das ganz genauso. Damit halten wir die neuen gesetzlichen Vorschriften ein.

Einen Nachlass auf die Provision können wir leider nicht mehr gewähren. Denn das Gesetz untersagt dies jetzt. Dazu der Rechtsanwalt:

„Ein Nachlass, der einer Seite auf die Provision gewährt wird, muss auch der anderen Seite gewährt werden. So sieht es das neue Maklerrecht vor. Damit haben Immobilienmakler praktisch keinen Spielraum mehr bei der Vereinbarung eines Nachlasses auf die Provision. Das ist wirklich neu.“

Ein Wort zur reinen Verkäufer-Provision:

Grundsätzlich ist es möglich, dass wir eine reine Verkäufer-Provision vereinbaren. Das hat für den Verkäufer den Vorteil, dass wir dann der einseitige Interessenvertreter des Verkäufers sind, auch in den Kaufpreisverhandlungen. Dazu noch einmal der Rechtsanwalt:

„Das Gesetz lässt ausdrücklich die Vereinbarung einer reinen Verkäufer-Provision zu. In diesem Fall wird der Immobilienmakler nur für den Verkäufer tätig und schließt keinen Maklervertrag mit dem Käufer ab. Eigentümer sollten sich dieses Modell von ihrem Immobilienmakler erklären lassen. Es kann durchaus Vorteile haben, wenn der Makler ausschließlich den Interessen des Eigentümers verpflichtet ist.“

Immobilienteam Holzkirchen hält sich an das neue Provisionsgesetz

Wir vom Immobilienteam Holzkirchen versichern all unseren Kunden, dass wir die neuen Vorschriften anwenden und uns strikt daran halten. Das ist zum Vorteil für unsre Kunden. Sprechen Sie uns gern auf Einzelheiten an und fragen uns nach unseren Vereinbarungen, die wir abschließen.

Hier geht es zur kostenlosen Immobilienbewertung! Christel Bauer, Ihr Immobilienteam Holzkirchen